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Die aktuelle Entwicklung zum Vermittlungsgutschein/Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS):

25.11.2011 - Bundesrat legt keinen Einspruch ein -
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zum 01.04.2012

(siehe auch Presseerklärung der Bundesregierung vom 25.11.2011: hier)
Mit der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten treten zum 1.4.2012 die neue Regelungen zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) in Kraft:

1. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird als Pflichtleistung (§3 SGB III) in das SGB III übernommen (§45 SGB III)
2. Die Wartezeit auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) wird auf 6 Wochen angesetzt.
3. Nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Wochen wird die 1. Vergütung (1000 Euro), nach 6 Monaten der Restbetrag (1000 bis 1500 Euro) fällig.
4. Ab 01.01.2013 ist als Voraussetzung für die Einlösung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS) eine Zertifizierung der vermittelnden Organisation notwendig.

Darüber hinaus kann ein AVGS auch schon ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit gewährt werden. Bei Arbeitslosengeld II (Hartz IV) kann ein AVGS nach 6 Wochen gewährt werden (Ermessensleistung wie bisher).

24.11.2011 - Bundestag stimmt erneut zu

08.11.2011 - Vermittlungsausschuss: Entscheidung vertagt
Entscheidung zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auf den 22.11.2011 19:00 Uhr vertagt

14.10.2011 - Bundesrat: Vermittlungsausschuss angerufen
Der Bundesrat legt Einspruch ein und ruft den Vermittlungsausschuss an. Es wird vorgeschlagen, den ursprünglich geplanten Entwurf zur Regelung zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein einzuführen.

23.09.2011 - Bundestag: Neue Regelungen zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein verabschiedet
Der Gesetzentwurf wird mit 2 wesentlichen Modifikationen im Bundestag verabschiedet:
1. Die Wartezeit auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird auf 6 Wochen angesetzt.
2. Nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Wochen wird die 1. Vergütung (1000 Euro), nach 6 Monaten die 2. Vergütung (1000 bis 1500 Euro) fällig.
Kommentar:
Damit werden die existenziell wesentlichen Regelungen der bisherigen Praxis weiter fortgeschrieben.


24.06.2011 Bundesregierung: Gesetzentwurf
zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein eingebracht
1. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird als Pflichtleistung (§3 SGB III) in das SGB III übernommen (§45 SGB III)
2. Die Wartezeit auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird auf 12 Wochen angesetzt.
3. Nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Wochen wird ein Drittel der Vergütung (666,67 bis 833,33 Euro), nach 6 Monaten die restliche zwei Drittel (1333,33 bis 1666,67 Euro) fällig.
4. Ab 01.01.2013 ist als Voraussetzung für die Einlösung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins eine Zertifizierung der vermittelnden Organisation notwendig.
Kommentar:
- Die Verlängerung der Wartezeit auf einen Vermittlungsgutschein erscheint kontraproduktiv, da sich damit die Arbeitslosigkeitszeiten (und die Kosten) ebenfalls steigen.
- Die Reduzierung der 1. Rate führt zu einem existenzgefährdenen Einnahmeausfall für die Vermittlungsagenturen. Die Höhe des Gutscheins ist seit 10 Jahren nicht verändert worden. Gleichzeit ist aber die Umsatzsteuer von 16 auf 19 % erhöht worden. Andere Regelungen haben ebenfalls zu einer Verringerung der Einnahmen geführt.
- Die zwingende Zertifizierung ist überfällig gewesen. Offen bleibt aber, wie die (möglicherweise) immensen Kosten getragen werden sollen.

??.??.2011 - Regelung zum Vermittlungsgutschein bis 31.03.2012 verlängert

Um Zeit für die Neuausrichtung und Überprüfung der Instrumente der Arbeitsmarktpolitik zu gewinnen werden die Regelungen auch zum Vermittlungsgutschei bis 31.03.2012 verlängert.

08.07.2010 - Bundestag: Vermittlungsgutschein bis 31.12.2011 verlängert - Wartezeit auf 6 Wochen verkürzt!

Berlin, 08.07.2010: Der Bundestag hat der Verlängerung des Vermittlungsgutscheins bis Ende 2011 zugestimmt. Die Zustimmung des Bundesrates gilt als sicher.
Darüber hinaus hat er die Wartefrist von 2 Monaten auf 6 Wochen reduziert.
Bundestagsdrucksache 17/2454
Im nächsten Jahr soll im Rahmen der Überprüfung aller arbeitsmarktpolitischen Instrumente auch der Vermittlungsgutschein auf den Prüfstand gestellt werden. Die Weiterführung gilt als sicher, da die Erfolge im Vergleich zu anderen Instrumenten auf der Hand liegen: Es fallen erst dann Kosten an, wenn erfolgreich (langfristig) vermittelt wurde und folgerichtig auch Kosten eingespart werden (Arbeitslosengeld).

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Die News aus dem Archiv finden Sie hier

Vermittlungsgutschein ab 01.01.2008

Die im Bundesgesetzblatt veröffentlichten aktuellen Regelungen ab 01.01.2008 finden Sie hier.

"Das Parlament" Nr. 46-2007:
"In dem Gesetzentwurf geht es neben der betrieblichen Altersversorgung auch um eine Änderung des arbeitsmarktpolitischen Instruments der Vermittlungsgutscheine. Voraussetzung für die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins soll künftig eine Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten sein. Bislang genügt eine Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb von drei Monaten. Ferner kann künftig bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500 Euro ausgestellt werden. Die FDP scheiterte diesbezüglich mit einem eigenen Antrag (...)."